Pflegegeld
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In Deutschland übernehmen Angehörige, Freunde oder Nachbarn in den meisten Fällen die Pflege im häuslichen Umfeld. Diese Aufgabe ist mit viel Verantwortung verbunden und bedeutet oft eine starke emotionale und finanzielle Belastung. Um pflegende Familienmitglieder zu unterstützen, zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld nach §37 SGB XI. Damit können Betroffene frei entscheiden, wie sie die Leistung einsetzen, etwa zur Anerkennung der Pflege durch Angehörige oder für zusätzliche Alltagshilfen.
Doch wer bekommt Pflegegeld, wie hoch ist es 2024/2025 und wie funktioniert der Antrag? Dieser Ratgeber fasst die wichtigsten Antworten zusammen.
Was ist Pflegegeld?
Das Pflegegeld ist eine monatliche Leistung der Pflegeversicherung, die Pflegebedürftigen mit einem anerkannten Pflegegrad ab Stufe 2 zusteht. Ziel ist es, die häusliche Versorgung zu sichern und pflegende Angehörige finanziell zu entlasten.
Der entscheidende Vorteil: Das Geld wird direkt an die pflegebedürftige Person überwiesen. Diese kann eigenständig entscheiden, ob sie Angehörige unterstützt, eine Haushaltshilfe bezahlt oder Betreuungsangebote nutzt.
Im Unterschied zu den Pflegesachleistungen, die nur über einen Pflegedienst abgerechnet werden können, bietet das Pflegegeld mehr Selbstbestimmung und ermöglicht Familien, die Pflege nach ihren individuellen Bedürfnissen zu gestalten.
Wann besteht Anspruch auf Pflegegeld?
Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht ab Pflegegrad 2. Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten diese Leistung nicht, haben jedoch Anspruch auf den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro. Für den Pflegegrad 1 besteht immer die Möglichkeit Pflegeboxen für die Entlastung im Alltag zu beantragen.
Voraussetzungen im Überblick:
Die Pflege findet im häuslichen Umfeld statt.
Die Betreuung wird von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn übernommen, die keine professionelle Pflegekraft sind.
Ein Sonderfall ist die sogenannte Kombinationspflege: Wenn ein ambulanter Pflegedienst nur einen Teil der Pflege übernimmt, bleibt der ungenutzte Anteil an Sachleistungen als anteiliges Pflegegeld bestehen. So können Familien sowohl auf professionelle Unterstützung zurückgreifen als auch Angehörige finanziell entlasten.
Pflegegeld 2024/2025
Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem festgestellten Pflegegrad. Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurden die Beträge angepasst: Ab 2024 stiegen sie um 5 %, ab 2025 nochmals um 4,5 %.
| Pflegegrad | Pflegegeld 2024 | Pflegegeld 2025 |
|---|---|---|
| PG 1 | kein Anspruch | kein Anspruch |
| PG 2 | 332 € | 347 € |
| PG 3 | 573 € | 599 € |
| PG 4 | 765 € | 800 € |
| PG 5 | 947 € | 990 € |
Wichtig zu wissen: Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten also kein Pflegegeld, können aber den Entlastungsbetrag von 125 € monatlich nutzen. Ab Pflegegrad 2 steigt die Unterstützung deutlich und entlastet pflegende Familien zunehmend stärker.
Pflegegeld beantragen
Antragstellung Pflegekasse
Der erste Schritt ist ein formloser Antrag bei der Pflegekasse, die immer zur Krankenkasse gehört. Ein einfacher Brief oder Anruf genügt: Nennen Sie Name, Versichertennummer und den Wunsch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Ab diesem Zeitpunkt laufen die Ansprüche. Leistungen können sogar rückwirkend ausgezahlt werden. Sammeln Sie vorab Unterlagen wie Arztberichte, Medikamentenplan oder ein Pflegetagebuch, um den Bedarf besser nachzuweisen.
Die MDK-Begutachtung
Nach Antragstellung folgt die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) oder bei Privatversicherten durch MEDICPROOF. Beim Hausbesuch wird geprüft, wie selbstständig die betroffene Person noch ist, in Bereichen wie Mobilität, Ernährung, Körperpflege oder Alltagsbewältigung.
Tipps:
Führen Sie ein Pflegetagebuch, um den tatsächlichen Aufwand zu belegen.
Zeigen Sie die realen Schwierigkeiten, nicht nur die guten Momente.
Halten Sie alle medizinischen Unterlagen bereit.
Auszahlung und Nachweise
Wird ein Pflegegrad zwischen 2 und 5 anerkannt, überweist die Pflegekasse das Pflegegeld monatlich im Voraus direkt an die pflegebedürftige Person oder eine bevollmächtigte Person. Die Leistung kann flexibel eingesetzt werden. Bei einem erstmaligen Antrag ist sogar eine rückwirkende Auszahlung ab Antragseingang möglich.
Wichtig: Krankenhausaufenthalte oder Kurzzeitpflege sollten immer gemeldet werden, damit die Zahlungen korrekt angepasst werden.
Pflegegeld richtig nutzen
Das Pflegegeld ist nicht zweckgebunden und bietet deshalb viel Gestaltungsspielraum. Pflegebedürftige können frei entscheiden, ob sie es an ihre pflegenden Angehörigen weitergeben oder damit zusätzliche Hilfen im Alltag finanzieren – zum Beispiel eine Haushaltshilfe oder stundenweise Betreuung.
Besonders interessant ist die Kombinationspflege. Wenn ein ambulanter Pflegedienst nur einen Teil der möglichen Sachleistungen erbringt, wird der Restbetrag in anteiliges Pflegegeld umgewandelt. So lassen sich professionelle Unterstützung und familiäre Hilfe flexibel verbinden.
Auch bei Kurzzeit- oder Verhinderungspflege bleibt das Pflegegeld nicht komplett ausgesetzt: Für bis zu 8 Wochen Kurzzeitpflege wird das halbe Pflegegeld weitergezahlt. Das bietet Familien zusätzliche Sicherheit, wenn die Hauptpflegeperson eine Pause braucht.
Ein großer Vorteil: Das Pflegegeld ist steuerfrei. Es muss weder von Pflegebedürftigen noch von Angehörigen in der Steuererklärung angegeben werden. Erfahren Sie mehr über Pflegeleistungen in unserer Übersicht.
Häufige Fragen zum Pflegegeld (FAQ)
Nein. Das Pflegegeld ist steuerfrei. Weder die pflegebedürftige Person noch die Angehörigen müssen es in der Steuererklärung angeben.
Bei einem stationären Krankenhausaufenthalt zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld bis zu 28 Tage lang weiter. Danach kann die Leistung ruhen. Wichtig: Den Aufenthalt immer bei der Pflegekasse melden.
Ja, aber nur in Ausnahmefällen zum Beispiel, wenn die Leistung zweckwidrig verwendet oder falsche Angaben gemacht wurden.
Ja. Solange die Pflege im häuslichen Umfeld gesichert ist, kann Pflegegeld gezahlt werden auch ohne eine namentlich festgelegte Pflegeperson.
Unabhängig vom regulären Pflegegeld zahlt der Freistaat Bayern ein jährliches Landespflegegeld von 1.000 €. Anspruch haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben. Der Antrag muss nur einmal gestellt werden, danach erfolgt die Zahlung automatisch jedes Jahr.