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Pflegegrad 3

Wenn alltägliche Aufgaben ohne Hilfe nicht mehr gelingen

Menschen mit Pflegegrad 3 sind in ihrer Selbstständigkeit schwer eingeschränkt. Sie benötigen im Alltag intensive und regelmäßige Unterstützung, sowohl bei körperlichen Abläufen wie der Körperpflege, als auch in der Alltagsstrukturierung etwa beim Essen, Anziehen oder der Medikamenteneinnahme.

Im Unterschied zu Pflegegrad 1 oder 2 ist der Hilfebedarf hier deutlich umfassender: Viele alltägliche Aufgaben können nicht mehr eigenständig bewältigt werden eine selbstbestimmte Lebensführung ist ohne Hilfe nicht mehr möglich.

Wann wird Pflegegrad 3 vergeben?

Die Einstufung erfolgt im Rahmen einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) oder Medicproof (bei Privatversicherten). Dabei werden Einschränkungen in sechs Lebensbereichen erfasst und in Punkten bewertet.

  • Für Pflegegrad 3 müssen zwischen 47,5 und unter 70 Punkte erreicht werden.

  • Bewertet werden u. a. Mobilität, Selbstversorgung, aber auch geistige und psychische Fähigkeiten.

Typische Anzeichen für Pflegegrad 3

Menschen mit Pflegegrad 3…

  • brauchen tägliche Hilfe bei der Körperpflege oder beim Ankleiden

  • benötigen Unterstützung beim Essen oder auf der Toilette

  • haben häufig kognitive oder psychische Einschränkungen – etwa durch Demenz

  • sind im Alltag oft auf Begleitung bei Arzt- oder Therapiebesuchen angewiesen

Trotz dieser Einschränkungen leben viele Betroffene noch zu Hause, häufig mit Unterstützung durch Angehörige oder ambulante Pflegedienste. Dafür stellt die Pflegeversicherung deutlich umfangreichere Leistungen bereit sowohl in Form von Pflegegeld, Pflegehilfsmittel als auch Pflegesachleistungen oder Entlastungsangeboten.

Leistungen bei Pflegegrad 3 – Ihre Ansprüche im Überblick

Mit Pflegegrad 3 erhalten pflegebedürftige Menschen erweiterte Leistungen der Pflegeversicherung. Dieser Pflegegrad wird vergeben, wenn eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegt meist besteht mehrfach täglich ein Hilfebedarf, etwa beim Waschen, Anziehen, Essen oder bei der Medikamenteneinnahme.

Ob zu Hause, in einer Tagespflege oder stationären Einrichtung: Die Pflege kann individuell organisiert werden. Das Leistungsangebot ist entsprechend flexibel kombinierbar je nach Lebenssituation.

Welche Leistungen stehen Ihnen zu?

Je nach Art der Versorgung können Sie folgende finanzielle und sachbezogenen Unterstützungen erhalten:

  • Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige

  • Pflegesachleistungen bei ambulanter Pflege durch Dienstleister

  • Teilstationäre Pflegeleistungen (Tages- oder Nachtpflege)

  • Entlastungsbetrag für Alltagshilfen

  • Verhinderungs- & Kurzzeitpflege bei Ausfällen oder Krisen

  • Pflegehilfsmittel & Hausnotrufsystem

  • Zuschuss zur Wohnraumanpassung

  • Finanzielle Unterstützung bei Heimunterbringung

Alle Pflegegrad-3-Leistungen im Überblick

Leistung Betrag Hinweis
Pflegegeld 573 €/Monat Bei Pflege durch Angehörige oder Ehrenamtliche
Pflegesachleistungen 1.431 €/Monat Für professionelle Pflege durch einen ambulanten Dienst
Teilstationäre Pflege bis zu 1.431 €/Monat Zusätzlich zum Pflegegeld oder Sachleistungen möglich
Entlastungsbetrag 125 €/Monat Zweckgebunden für Alltagshilfen & Betreuung
Kurzzeitpflege 1.774 €/Jahr Bei zeitweiser vollstationärer Unterbringung
Verhinderungspflege 1.612 €/Jahr Wenn die Pflegeperson vorübergehend ausfällt
Vollstationäre Pflege 1.262 €/Monat Zuschuss zur Heimunterbringung (pflegerelevanter Anteil)
Pflegehilfsmittel 40 €/Monat z. B. Handschuhe, Desinfektion, Bettschutz
Hausnotruf bis 25,50 €/Monat Zuschuss für stationäre oder mobile Notrufsysteme

Vollstationäre Pflege: Was übernimmt die Kasse?

Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3, die in einem Heim leben, zahlt die Pflegekasse einen monatlichen Zuschuss von 1.262 € (Stand 2024). Dieser Betrag deckt jedoch nur den pflegerelevanten Anteil.

Diese Kosten müssen meist selbst getragen werden:

  • Unterkunft und Verpflegung

  • Investitionskosten der Einrichtung

  • Einrichtungsbezogener Eigenanteil

Seit 2022 erhalten Pflegebedürftige zusätzlich einen gestaffelten Zuschuss, abhängig von der Aufenthaltsdauer:

  • 5 % im 1. Jahr

  • 25 % im 2. Jahr

  • 45 % im 3. Jahr

  • 70 % ab dem 4. Jahr

Teilstationäre Pflege: Tages- & Nachtpflege ergänzend nutzen

Pflegegrad 3 ermöglicht es, Tages- oder Nachtpflege zusätzlich zu häuslicher Pflege in Anspruch zu nehmen etwa wenn Angehörige arbeiten oder Unterstützung bei Demenz notwendig ist.

Leistungsumfang (2024):

  • Bis zu 1.431 € pro Monat zusätzlich

  • Für Betreuung, Pflege, Mahlzeiten, Fahrdienste & Aktivitäten

Diese Leistung wird nicht auf das Pflegegeld oder die Pflegesachleistungen angerechnet – Sie profitieren also zusätzlich.

 

Kombinationspflege & flexible Leistungsnutzung bei Pflegegrad 3

Viele Menschen mit Pflegegrad 3 werden sowohl von Angehörigen als auch durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt. Um diese Mischform fair und flexibel abzubilden, gibt es die Möglichkeit der Kombinationspflege und bei Bedarf auch die Umwandlung von Sachleistungen in andere Unterstützungsangebote.

Pflegegeld & Pflegesachleistung kombinieren

Wenn ambulante Pflegesachleistungen nicht vollständig ausgeschöpft werden, kann der verbleibende Anteil in anteiliges Pflegegeld umgewandelt werden. Dabei richtet sich die Auszahlung nach dem prozentualen Einsatz des Pflegedienstes.

PflegeartMonatlicher BetragNutzungErgebnis
Pflegesachleistung1.431 €60 % genutzt858,60 € für Pflegedienst
Pflegegeld573 €40 % Auszahlung229,20 € Pflegegeld
Gesamtsumme1.087,80 €

💡 Vorteil: Sie kombinieren professionelle Hilfe mit familiärer Pflege – und schöpfen die finanzielle Unterstützung optimal aus.

Umwandlung von Sachleistungen in Alltagshilfen

Wer auf einen Pflegedienst verzichtet oder diesen nur punktuell nutzt, kann bis zu 40 % des nicht genutzten Sachleistungsbetrags für sogenannte Alltagsunterstützungsangebote verwenden gemäß § 45a SGB XI.

Diese Umwandlung ist möglich für:

  • Betreuungsdienste (z. B. bei Demenz)

  • Haushaltshilfen (Putzen, Einkaufen, Kochen)

  • Alltagsbegleiter & Begleitdienste

  • Stundenweise Entlastung durch geschulte Kräfte

Voraussetzung: Der Anbieter muss nach Landesrecht anerkannt sein. Die Abrechnung kann entweder direkt über den Dienstleister oder nachträglich mit Beleg erfolgen.

Mehr Flexibilität für individuelle Pflegesituationen

Die Möglichkeit, Pflegeleistungen anteilig zu kombinieren oder umzuwandeln, macht Pflegegrad 3 besonders flexibel – ideal für Familien, in denen sich Angehörige und externe Helfer die Pflege teilen. So kann gezielt entlastet werden, ohne auf Unterstützungsleistungen zu verzichten.

Zusätzliche Leistungen bei Pflegegrad 3

Pflege im Alltag ist nicht immer planbar. Manchmal erfordert eine veränderte Situation schnelle Lösungen etwa wenn Angehörige ausfallen oder die Wohnsituation angepasst werden muss. Für genau solche Fälle stellt die Pflegeversicherung bei Pflegegrad 3 weitere gezielte Leistungen bereit, die finanziell und organisatorisch entlasten.

Verhinderungspflege

Wenn Angehörige pausieren müssen

Wer einen Angehörigen pflegt, braucht auch mal eine Auszeit – sei es wegen Urlaub, Krankheit oder beruflicher Belastung. In solchen Fällen übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für eine vertretende Pflegeperson.

Verhinderungspflege im Überblick:

  • Bis zu 1.612 € pro Jahr

  • Maximal 6 Wochen pro Kalenderjahr

  • Pflege kann durch einen ambulanten Dienst oder eine vertraute Person erfolgen

  • Voraussetzung: Die Pflege muss bereits mindestens 6 Monate zu Hause erfolgt sein

Tipp: Auch Verwandte oder Nachbarn können die Ersatzpflege übernehmen – in diesem Fall gelten besondere Regelungen für die Vergütung.

Kurzzeitpflege

Vorübergehend stationär versorgt

Wenn eine häusliche Versorgung vorübergehend nicht möglich ist – z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt – kann eine stationäre Einrichtung einspringen. Die sogenannte Kurzzeitpflege deckt solche Übergangsphasen ab.

Kurzzeitpflege im Überblick:

  • Bis zu 1.774 € pro Jahr

  • Maximal 8 Wochen pro Kalenderjahr

  • Auch kombinierbar mit Verhinderungspflege

  • Unterkunft & Verpflegung müssen ggf. selbst gezahlt werden

 

Kombinationsmöglichkeit: Nicht genutzte Mittel aus der Verhinderungspflege (bis zu 806 €) können zur Kurzzeitpflege umgewidmet werden – und umgekehrt.

Wohnraumanpassung – Wenn Zuhause Pflege möglich bleiben soll

Pflege zu Hause funktioniert nur, wenn das Umfeld mitmacht. Die Pflegekasse fördert daher bauliche Veränderungen, die die Selbstständigkeit fördern oder den Pflegealltag erleichtern.

Mögliche Maßnahmen:

  • Einbau einer ebenerdigen Dusche

  • Verbreiterung von Türen für Rollstuhlfahrer

  • Installation von Haltegriffen oder Treppenliften

  • Anpassung der Küche oder des Bads

Finanzielle Unterstützung:

  • Bis zu 4.000 € pro Maßnahme und Person

  • Antrag muss vor Beginn der Umbaumaßnahme bei der Pflegekasse gestellt werden

Wichtig: Leben mehrere Pflegebedürftige zusammen, z. B. in einer WG, kann der Zuschuss pro Person beantragt werden – max. 16.000 € bei vier Bewohner:innen.

Anschubfinanzierung für Pflege-Wohngemeinschaften

Wer gemeinsam mit anderen Pflegebedürftigen eine betreute Wohngemeinschaft gründet, erhält zusätzlich eine einmalige Förderung für Ausstattung und Organisation.

Eckdaten zur Förderung:

  • Bis zu 2.500 € pro pflegebedürftiger Person

  • Maximal 10.000 € pro Wohngruppe

  • Geld ist zweckgebunden für Anschaffungen, Umbauten oder Aufbaukosten

  • Voraussetzung: Alle Bewohner:innen haben einen anerkannten Pflegegrad

Kombinierbar mit dem Zuschuss zur Wohnraumanpassung ideal, wenn Pflegebedürftige eine gemeinschaftliche, aber häuslich orientierte Versorgungsform wünschen.

Voraussetzungen & Einstufung für Pflegegrad 3

Pflegegrad 3 wird Personen zugesprochen, deren Selbstständigkeit erheblich und dauerhaft eingeschränkt ist – nicht nur punktuell, sondern in mehreren zentralen Lebensbereichen. Dabei kann der Unterstützungsbedarf sowohl körperlich als auch psychisch oder kognitiv bedingt sein.

Wer kommt für Pflegegrad 3 infrage?

Typische Situationen, in denen eine Einstufung in Pflegegrad 3 geprüft wird:

  • Regelmäßige Hilfe bei Körperpflege, Anziehen oder Nahrungsaufnahme

  • Orientierungsprobleme durch Demenz, häufige Verwirrtheit oder Unruhe

  • Einschränkungen durch chronische Krankheiten oder nach Klinikaufenthalten

  • Dauerhafter Unterstützungsbedarf bei Medikamentengabe oder Therapieanwendungen

  • Eingeschränkte Mobilität – z. B. Rollator oder Rollstuhl notwendig

Die 6 Module des Begutachtungsassessments (NBA)

Die Gutachter:innen bewerten sechs Lebensbereiche, aus denen sich eine Gesamtpunktzahl ergibt. Diese entscheidet über die Zuteilung des Pflegegrads.

ModulWas wird geprüft?
MobilitätKann sich die Person ohne Hilfe fortbewegen, aufstehen oder Treppen steigen?
Kognitive & kommunikative FähigkeitenIst Orientierung zu Ort, Zeit und Personen gegeben? Kann sich die Person verständlich machen?
Verhaltensweisen & psychische ProblemlagenTreten Auffälligkeiten wie Ängste, Unruhe oder aggressives Verhalten auf?
SelbstversorgungBesteht Hilfebedarf beim Waschen, Anziehen, Essen oder Toilettengang?
Umgang mit krankheits-/therapiebedingten AnforderungenBenötigt die Person Hilfe bei Medikamenten, Verbänden oder Arztbesuchen?
Gestaltung des Alltagslebens & soziale KontakteKann die Person ihren Tagesablauf eigenständig strukturieren und soziale Kontakte pflegen?

Wann wird Pflegegrad 3 vergeben?

Pflegegrad 3 wird zuerkannt, wenn die Begutachtung eine Gesamtpunktzahl von 47,5 bis unter 70 Punkten ergibt. Je höher die Einschränkung in den einzelnen Modulen, desto höher fällt die Punktzahl aus.

Pflegegrad 3 Fallbeispiel

Herr Mustermann ist 78 Jahre alt und lebt allein in seiner Wohnung. Nach einem schweren Sturz vor einem Jahr leidet er unter anhaltenden Problemen beim Gehen er nutzt seither einen Rollator und benötigt Hilfe beim Treppensteigen. Zudem hat sich eine beginnende Demenz entwickelt, die zu Orientierungsschwierigkeiten und Unsicherheit im Alltag führt.

Seine Tochter unterstützt ihn täglich bei der Körperpflege, erledigt Einkäufe und begleitet ihn zu Arztbesuchen. Zusätzlich kommt ein ambulanter Pflegedienst morgens zum Anziehen und zur Medikamentengabe.

Bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst werden unter anderem folgende Einschränkungen festgestellt:

  • Eingeschränkte Mobilität (Treppensteigen, Aufstehen, Wege außerhalb der Wohnung)

  • Kognitive Probleme, z. B. zeitliche Verwirrtheit und Wortfindungsstörungen

  • Hilfebedarf bei Körperpflege, Ankleiden, Medikamenteneinnahme und der Tagesstruktur

→ Herr Mustermann erreicht im Begutachtungsverfahren eine Punktzahl von 52,5 Punkten – er erfüllt damit die Voraussetzungen für Pflegegrad 3.

So läuft die Einstufung ab

  1. Antrag stellen:
    Der erste Schritt ist ein formloser Antrag bei der Pflegekasse – telefonisch, per E-Mail oder schriftlich.

  2. Begutachtung organisieren:
    Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst (MD) (bei gesetzlich Versicherten) oder MEDICPROOF (bei privat Versicherten) mit der Begutachtung.

  3. Hausbesuch oder Begutachtung in der Einrichtung:
    Die Prüfung erfolgt in der Regel im häuslichen Umfeld. Grundlage ist das Neue Begutachtungsassessment (NBA) – ein bundesweit einheitliches Bewertungsverfahren.

Wichtig zu wissen

Auch Menschen mit Demenz, psychischen Erkrankungen oder neurologischen Schäden – z. B. nach einem Schlaganfall – können Pflegegrad 3 erhalten, selbst wenn sie körperlich noch vergleichsweise mobil sind. Entscheidend ist der tatsächliche Unterstützungsbedarf im Alltag – nicht nur die Diagnose.

Hilfeleistungen und Hinweise für Angehörige

Die häusliche Pflege ist eine enorme Aufgabe – emotional, körperlich und organisatorisch. Gerade Angehörige, die sich täglich kümmern, benötigen nicht nur Anerkennung, sondern auch konkrete Unterstützung, damit sie sicher und entlastet handeln können. Die Pflegeversicherung stellt dafür gezielte Hilfen zur Verfügung.

Pflegekurse – Sicherheit durch Wissen & praktische Tipps

Wer sich um ein Familienmitglied kümmert, sollte wissen, wie Pflege fachgerecht und gesundheitsbewusst durchgeführt wird. Dafür bieten Pflegekassen kostenlose Pflegekurse an – flexibel als Präsenzveranstaltung oder digital.

Typische Inhalte:

  • Rückenschonendes Lagern und Heben

  • Umgang mit Demenz, Inkontinenz und chronischen Erkrankungen

  • Tipps zur Selbstfürsorge und Stressbewältigung

  • Rechtliche & organisatorische Grundlagen für pflegende Angehörige

Diese Kurse helfen nicht nur praktisch, sondern stärken auch das Vertrauen in die eigene Pflegekompetenz – besonders für pflegende Laien.

Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI – Pflicht bei Pflegegeld

Wird ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 3 ausschließlich durch Angehörige gepflegt (ohne Pflegedienst), ist ein regelmäßiger Beratungseinsatz gesetzlich vorgeschrieben und zwar alle sechs Monate.

Ziele des Beratungseinsatzes:

  • Qualität der häuslichen Pflege sicherstellen

  • Risiken erkennen und gezielte Hinweise zur Verbesserung geben

  • Entlastungsangebote aufzeigen, z. B. Kurzzeitpflege oder Pflegehilfsmittel

Wichtig: Die Durchführung des Einsatzes muss bei der Pflegekasse nachgewiesen werden. Wird dieser Termin versäumt, kann das Pflegegeld gekürzt oder ganz gestrichen werden.

Pflegeberatung & Ansprechpartner

Gut informiert in jeder Pflegesituation

Die Pflege eines Angehörigen mit Pflegegrad 3 bringt viele Fragen mit sich organisatorisch, emotional und rechtlich. Damit Betroffene und ihre Familien nicht allein durch den “Informationsdschungel” müssen, gibt es einen gesetzlich verankerten Anspruch auf individuelle und kostenlose Pflegeberatung.

Diese Beratung hilft, den Überblick zu behalten und gezielt passende Leistungen zu nutzen vor allem in komplexen oder sich verändernden Pflegesituationen.

Pflegeberatung nach § 7a SGB XI – Ihr gesetzlicher Anspruch

Sobald ein Pflegegrad beantragt oder bewilligt wurde, haben Pflegebedürftige und Angehörige Anspruch auf eine fachlich fundierte Pflegeberatung. Diese wird durch die Pflegekasse organisiert und kann erfolgen:

  • telefonisch

  • digital per Video oder E-Mail

  • persönlich vor Ort

Wichtige Inhalte dieser Beratung:

  • Organisation & Struktur der häuslichen Pflege

  • Auswahl und Kombination von Leistungen der Pflegeversicherung

  • Vorbereitung auf Begutachtungstermine oder Widerspruchsverfahren

  • Infos zu Pflegehilfsmitteln, Kursen & Entlastungsangeboten

Hinweis: Die Pflegekasse muss innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung ein erstes Beratungsgespräch ermöglichen.

Auch privat Versicherte haben Anspruch auf Beratung

Menschen mit privater Pflegeversicherung können denselben Anspruch geltend machen. Hier werden Pflegeberatungen in der Regel von zertifizierten Dienstleistern oder Medicproof im Auftrag der Versicherung durchgeführt.

Tipp: Gerade bei Unsicherheit rund um Pflegegrad-Einstufung oder Höherstufung lohnt sich professionelle Unterstützung – oft lässt sich durch gezielte Vorbereitung und Dokumentation eine falsche Einstufung vermeiden.

Regionale Hilfe: Pflegestützpunkte & unabhängige Anlaufstellen

In jeder Region gibt es Pflegestützpunkte – neutrale Beratungsstellen, die trägerübergreifend helfen. Dort erhalten Sie:

  • Hilfe beim Ausfüllen von Anträgen und Widersprüchen

  • Unterstützung bei der Organisation von Pflege, Kurzzeitpflege & Umbauten

  • Vermittlung von Pflegekursen, Betreuungsdiensten & Entlastungsangeboten

  • Beratung zu rechtlichen & finanziellen Fragen

Ihren nächstgelegenen Pflegestützpunkt finden Sie auf der Website Ihrer Pflegekasse oder über zentrale Portale wie den Pflegelotsen der Verbraucherzentrale.

Sie möchten wissen, welche Pflegegrade es gibt und wie sich die Leistungen im Vergleich unterscheiden?

Dann besuchen Sie unsere Übersichtsseite zu allen Pflegegraden – dort finden Sie kompakte Informationen zu Pflegegrad 1 bis 5, inklusive Vergleichstabellen und Praxisbeispielen.