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Pflegegrad 1 - alles was Sie wissen müssen!

Pflegegrad 1 einfach erklärt: Was bedeutet das?

Pflegegrad 1 stellt die niedrigste Stufe im System der Pflegegrade dar. Er wird vergeben, wenn bei einer Person leichte Einschränkungen im Alltag festgestellt werden, die jedoch noch keine umfassende Pflege erforderlich machen. Meist bewältigen Betroffene ihren Alltag eigenständig, benötigen aber gelegentlich punktuelle Hilfe beispielsweise beim Duschen, Ankleiden oder bei leichten Haushaltstätigkeiten.

Seit der Reform im Jahr 2017 ersetzen die Pflegegrade die früheren Pflegestufen. Besonders Menschen mit kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen wie beginnender Demenz können dadurch frühzeitig Unterstützung erhalten auch ohne schweren körperlichen Pflegebedarf.

Pflegegrade im Vergleich:

  • Pflegegrad 1: leichte Einschränkungen der Selbstständigkeit

  • Pflegegrad 2: deutliche Einschränkungen

  • Pflegegrad 3 bis 5: erheblicher bis schwerster Pflegebedarf

🎯 Ziel von Pflegegrad 1: Betroffene sollen möglichst lange selbstbestimmt leben können – mit gezielter Unterstützung in Bereichen, wo sie sie wirklich brauchen.

Wann kommt Pflegegrad 1 infrage?

Der Pflegegrad 1 wird häufig dann zuerkannt, wenn altersbedingte Beschwerden, chronische Krankheiten oder erste geistige Einschränkungen den Alltag erschweren, ohne dass eine umfassende Pflege notwendig wäre.

Typische Anzeichen:

  • Unsicherheit beim Gehen oder Treppensteigen

  • Schwierigkeiten bei der täglichen Hygiene oder beim Ankleiden

  • Probleme im Umgang mit Medikamenten

  • Erste Anzeichen von Desorientierung oder Vergesslichkeit

Wie wird Pflegegrad 1 beantragt?

  1. Antrag stellen: Der Antrag auf Pflegegrad erfolgt formlos etwa per Telefon, E-Mail oder Brief bei der zuständigen Pflegekasse.

  2. Begutachtung: Die Kasse beauftragt den Medizinischen Dienst (MD) oder bei Privatversicherten Medicproof, um den Zustand der antragstellenden Person zu bewerten.

  3. Punktesystem: Das Ergebnis der Begutachtung wird in einem strukturierten Verfahren erfasst (siehe nächster Abschnitt).

  4. Bescheid: Innerhalb von etwa 25 Arbeitstagen erhalten Sie den offiziellen Bescheid mit Einstufung und Leistungsanspruch.

💡 Gut zu wissen: Die Leistungen gelten rückwirkend ab dem Tag, an dem der Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist nicht erst ab dem Tag der Begutachtung.

📋 Wie funktioniert die Einstufung?

Das Neue Begutachtungsassessment (NBA)

Zur Feststellung des Pflegegrades kommt das sogenannte Neue Begutachtungsassessment (NBA) zum Einsatz. Es bewertet die Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen unabhängig davon, ob die Einschränkungen körperlich, geistig oder psychisch sind.

ModulGewichtung
Mobilität (z. B. Fortbewegung, Positionswechsel)10 %
Kognitive & kommunikative Fähigkeiten + Verhaltensbesonderheiten (z. B. Orientierung, emotionale Stabilität)15 %
Selbstversorgung (z. B. Essen, Hygiene, Toilettengänge)40 %
Umgang mit medizinischen Anforderungen (z. B. Medikamente, Therapien)20 %
Alltagsgestaltung & soziale Kontakte15 %

Für jedes Modul werden Punkte vergeben. Die Gesamtpunktzahl entscheidet über den Pflegegrad:

➡️ Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte
➡️ Bedeutet: Geringfügige Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

💬 Wichtig: Auch Menschen mit beginnender Demenz oder psychischer Erkrankung können Pflegegrad 1 erhalten, ausschlaggebend ist nicht die Diagnose, sondern die praktische Fähigkeit zur Alltagsbewältigung.

Pflegegrad 1 – Diese Leistungen stehen Ihnen zu

Auch bei Pflegegrad 1 (der niedrigsten Einstufung) erhalten Betroffene erste finanzielle und organisatorische Unterstützung von der Pflegeversicherung. Die Leistungen zielen darauf ab, die Selbstständigkeit im Alltag zu erhalten und Angehörige zu entlasten, bevor ein höherer Pflegebedarf entsteht.

🧾 Wer hat Anspruch?

  • Personen mit anerkanntem Pflegegrad 1

  • Pflege findet im häuslichen Umfeld statt

  • Unterstützung erfolgt durch Angehörige oder zugelassene Anbieter

  • Kein Pflegegeld, aber zweckgebundene finanzielle Hilfen

Überblick: Leistungen bei Pflegegrad 1

LeistungBetragBeschreibung
Entlastungsbetrag125 €/MonatFür Alltagsbegleitung, haushaltsnahe Hilfe oder Betreuungsdienste – bei anerkannten Anbietern. Belegpflichtig.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauchbis 40 €/MonatZ. B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutz. Antrag über Pflegekasse oder Dienstleister.
Hausnotrufsystembis 25,50 €/MonatStationär oder mobil (z. B. als Armband). Zuschuss zu Einrichtung & Betrieb.
Wohnraumanpassungbis 4.000 € (einmalig)Für Umbauten wie barrierefreie Duschen oder Haltegriffe. Antrag vor Beginn stellen!
Wohngruppenzuschuss214 €/MonatFür Pflegebedürftige, die in ambulant betreuten WGs leben.
Anschubfinanzierung WGbis 2.500 €/Person
(max. 10.000 €/WG)
Einmaliger Zuschuss zur Gründung einer neuen Pflege-Wohngemeinschaft.

📦 Pflegehilfsmittel einfach & kostenlos mit der Pflegebox

Wussten Sie schon? Mit dem Pflegegrad 1 haben Sie Anspruch auf Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 42 € monatlich. Unsere Pflegebox macht es Ihnen einfach: Sie erhalten alle notwendigen Artikel direkt nach Hause individuell zusammengestellt und ohne Bürokratie.

Ihre Vorteile mit der Auxilia Pflegebox:

✅ Komplett kostenfrei – direkte Abrechnung mit Ihrer Pflegekasse
✅ Flexible Auswahl – von Handschuhen über Desinfektion bis Bettschutz
✅ Antrag & Verwaltung übernehmen wir
✅ Monatliche Lieferung – pünktlich, bequem und zuverlässig

💡 Hinweis: Die Pauschale verfällt monatlich bzw. erneuert sich jeden Monat – nutzen Sie Ihr Guthaben rechtzeitig!

Weitere Angebote – unabhängig vom Pflegegrad

Auch ohne höheren Pflegegrad haben Sie Zugang zu weiteren kostenlosen Leistungen:

  • Pflegeberatung (§ 7a SGB XI): Persönliche Beratung, organisiert durch Ihre Pflegekasse – innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung

  • Pflegekurse (§ 45 SGB XI): Schulungen für Angehörige zum sicheren Umgang mit Pflegebedürftigen

  • Beratungseinsatz (§ 37.3 SGB XI): Bei Pflegegrad 1 freiwillig – halbjährlich möglich, hilft bei Pflegeorganisation & Leistungsüberblick

Wichtige Hinweise zur Nutzung

  • 🕒 Entlastungsbetrag ist zweckgebunden: Nur einlösbar für bestimmte Dienstleistungen. Belege unbedingt aufbewahren!

  • 🛠️ Wohnraumanpassung nur nach vorheriger Genehmigung: Anträge müssen vor Baubeginn gestellt sein

  • 🗓️ Nicht genutzte Entlastungsbeträge: Rückwirkende Nutzung bis zum 30. Juni des Folgejahres möglich

Leistungen, die Pflegegrad 1 (noch) nicht umfasst

Pflegegrad 1 ist eine Einstufung für Menschen, die im Alltag nur punktuell Unterstützung benötigen. Viele klassische Leistungen der Pflegeversicherung – wie Pflegegeld oder Verhinderungspflege – setzen jedoch einen deutlich höheren Pflegebedarf voraus. Daher bleiben sie Personen mit Pflegegrad 1 zunächst verwehrt.

Nicht gewährte LeistungErklärung
PflegegeldKeine Zahlung für selbst organisierte Pflege durch Angehörige – da die Selbstständigkeit weitgehend erhalten ist.
PflegesachleistungenKein Budget für ambulante Pflegedienste. Diese finanzielle Unterstützung greift erst ab Pflegegrad 2.
VerhinderungspflegeBei Ausfall der Pflegeperson (z. B. Urlaub, Krankheit) gibt es keinen Ersatzanspruch über die Pflegekasse.
KurzzeitpflegeKeine Übernahme der Kosten für temporäre stationäre Unterbringung, z. B. nach Krankenhausaufenthalt.
Teilstationäre PflegeWeder Tages- noch Nachtpflege werden finanziert – diese Leistungen setzen mindestens Pflegegrad 2 voraus.
Vollstationäre PflegeEin Heimplatz wird nicht bezuschusst. Erst ab erheblichen Einschränkungen (Pflegegrad 2) beteiligt sich die Pflegekasse.

Dennoch möglich: Entlastungsbetrag clever nutzen

Auch wenn viele Leistungen offiziell erst ab Pflegegrad 2 gewährt werden, gibt es eine wichtige Ausnahme: den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 €.

Dieser kann auch bei Pflegegrad 1 eingesetzt werden – vorausgesetzt, es handelt sich um anerkannte Anbieter und die Leistung ist entsprechend belegt.

Beispiele für alternative Nutzung:

  • 🧹 Haushaltshilfe: Reinigung, Wäsche, Fenster putzen

  • 👣 Alltagsbegleitung: Spazierengehen, Gespräche führen, Hilfe beim Einkaufen

  • 🏥 Übergangsbetreuung: Unterstützung nach einem Krankenhausaufenthalt

  • 🤝 Betreuungsangebote: Gruppenangebote, Tagesstrukturierung für zu Hause

⚠️ Wichtig: Nur Anbieter mit Zulassung nach Landesrecht dürfen Leistungen abrechnen. Rechnungen müssen bei der Pflegekasse eingereicht werden – erst dann erfolgt die Kostenerstattung.

Pflegegrad 1 bietet eine frühe Form der Unterstützung – für Menschen, die noch viel selbst schaffen, aber punktuell Hilfe brauchen. Wer spürt, dass der Bedarf zunimmt, sollte über eine Höherstufung nachdenken.

Hilfe für Angehörige

Mit dem Entlastungsbetrag den Alltag erleichtern

Auch wenn es bei Pflegegrad 1 kein direktes Pflegegeld für Angehörige gibt, stehen dennoch wertvolle Hilfen zur Verfügung, die pflegende Familienmitglieder spürbar entlasten können. Im Fokus steht hier vor allem der sogenannte Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat.

Dieser Betrag kann gezielt für anerkannte Unterstützungsangebote eingesetzt werden – von Haushaltshilfen bis hin zu betreuten Gruppenangeboten. Dadurch lassen sich tägliche Belastungen abfedern und Freiräume schaffen.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf einen zweckgebundenen Zuschuss von 125 € monatlich, der für bestimmte Dienstleistungen eingesetzt werden darf. Die Leistung wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern nachträglich erstattet, sobald entsprechende Rechnungen vorliegen.

✅ Wofür kann der Entlastungsbetrag genutzt werden?

Art der UnterstützungTypische Einsatzbereiche
Haushaltsnahe Dienstleistungenz. B. Putzen, Wäsche, Fenster reinigen, Müll entsorgen
AlltagsbegleitungSpaziergänge, Vorlesen, Freizeitgestaltung, Gespräche
BetreuungsangeboteSeniorengruppen, Tagesstrukturierung, Beschäftigung
Einfache pflegerische Hilfez. B. Ankleiden, Körperpflege – durch zertifizierte Dienstleister

⚠️ Wichtig: Nur nach Landesrecht anerkannte Anbieter dürfen diese Leistungen abrechnen. Eine Liste erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse oder dem zuständigen Pflegestützpunkt.

So funktioniert die Abrechnung:

  1. Dienstleistung buchen – etwa Haushaltshilfe oder Betreuung

  2. Rechnung erhalten – vom zertifizierten Anbieter

  3. Rechnung einreichen – bei der Pflegekasse zur Kostenerstattung

💡 Hinweis: In der Regel muss zunächst in Vorkasse gegangen werden. Unverbrauchte Entlastungsbeträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres rückwirkend geltend gemacht werden.

Warum Angehörige davon profitieren

Wenn Haushalt, Organisation oder Betreuung nicht allein auf den Schultern der Familie lasten, entsteht mehr Raum für das, was zählt: gemeinsame Zeit, Erholung und mentale Entlastung.

Zusätzlich empfehlenswert: Pflegekurse für Angehörige (nach § 45 SGB XI). Diese sind kostenlos und helfen beim Erlernen praktischer Pflegefähigkeiten – von rückenschonendem Heben bis zum Umgang mit Demenz.

Was tun, wenn Pflegegrad 1 nicht ausreicht?

Pflegegrad 1 bietet erste Hilfe – aber oft ist das nicht genug. Viele Betroffene erleben im Alltag zunehmende Einschränkungen, die mehr Unterstützung notwendig machen. In solchen Fällen sollten Sie rechtzeitig handeln und die Möglichkeiten einer Höherstufung prüfen.

Wann ist eine Höherstufung sinnvoll?

Eine Verschlechterung kann sich schleichend zeigen oder plötzlich auftreten. Typische Hinweise darauf, dass Pflegegrad 1 nicht mehr ausreicht:

  • 🧍‍♂️ Schwierigkeiten bei Bewegung und Körperpflege (z. B. beim Duschen, Ankleiden, Aufstehen)

  • 🧠 Erste Anzeichen kognitiver Einschränkungen (Demenz, Verwirrtheit)

  • 🏥 Chronische Krankheiten verschlechtern sich

  • 🚨 Stürze oder Orientierungsprobleme häufen sich

  • 🧑‍🤝‍🧑 Angehörige übernehmen regelmäßig mehr Hilfeleistungen

Wenn Sie solche Veränderungen beobachten, ist eine Neubewertung des Pflegegrades empfehlenswert.

Antrag auf Höherstufung – so geht’s:

  1. Pflegekasse kontaktieren
    → Formloser Antrag genügt – z. B. per E-Mail, Brief oder Telefon

  2. Pflegeberatung hinzuziehen
    → Lassen Sie sich begleiten (§ 7a SGB XI): Beratung, Vorbereitung, Hilfe beim Ablauf

  3. Begutachtung durch den MD (oder Medicproof)
    → Einschätzung erfolgt erneut nach dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA)

  4. Warten auf Entscheidung der Pflegekasse
    → Innerhalb weniger Wochen erfolgt der Bescheid zur Einstufung

Pflegetagebuch – das unterschätzte Hilfsmittel

Ein Pflegetagebuch hilft, den wahren Pflegeaufwand zu dokumentieren. Ideal ist eine kontinuierliche Aufzeichnung über mind. 7 Tage.

Notieren Sie:

  • Welche Tätigkeiten sind ohne Hilfe nicht mehr möglich?

  • Wann und wie lange wurde geholfen?

  • Gab es besondere Vorfälle (Sturz, Orientierungslosigkeit, Vergessen von Medikamenten)?

👉 Dieses Dokument kann im Gutachten ausschlaggebend sein – und Fehleinschätzungen verhindern.

Was tun bei Ablehnung?

Wurde die Höherstufung abgelehnt oder der neue Pflegegrad erscheint zu niedrig? Dann haben Sie 4 Wochen Zeit, formell Widerspruch einzulegen.

Tipps für den Widerspruch:

  • Beziehen Sie sich konkret auf neue Einschränkungen

  • Fügen Sie ärztliche Berichte, das Pflegetagebuch und Fotos (z. B. von Wohnraumanpassungen) bei

  • Holen Sie sich ggf. Unterstützung durch einen Pflegeberater oder Pflegestützpunkt

Früh handeln lohnt sich!

Pflegebedürftigkeit entwickelt sich oft schrittweise. Je früher Sie eine Anpassung des Pflegegrades beantragen, desto schneller können Sie auf die passenden Leistungen und Entlastungen zugreifen.

💬 Unser Tipp: Lassen Sie sich im Zweifel beraten – kostenlos und kompetent. So sichern Sie die passende Unterstützung zur richtigen Zeit.

Anlaufstellen für Beratung & Hilfe

Die Beantragung und Nutzung von Pflegeleistungen wirft oft viele Fragen auf – besonders bei einem erstmalig bewilligten Pflegegrad 1. Damit Betroffene und Angehörige sich gut zurechtfinden, stehen bundesweit zahlreiche kostenfreie Beratungsangebote zur Verfügung. Hier erfahren Sie, an wen Sie sich wenden können – online, telefonisch oder persönlich vor Ort.

Gesetzlicher Anspruch auf Pflegeberatung (§ 7a SGB XI)

Sobald ein Antrag auf einen Pflegegrad gestellt ist – oder bereits im Vorfeld –, haben Versicherte Anspruch auf eine umfassende Pflegeberatung. Diese wird durch die jeweilige Pflegekasse organisiert und ist kostenlos.

Ziele der Pflegeberatung:

  • Unterstützung bei Anträgen oder Höherstufungen

  • Vorbereitung auf die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD oder Medicproof)

  • Orientierung zu passenden Leistungen und Hilfen im Alltag

  • Hilfe bei der Organisation der häuslichen Versorgung

Beraten wird durch qualifizierte Fachkräfte – wahlweise telefonisch, persönlich oder digital.

💡 Wichtig: Ihre Pflegekasse ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung einen Beratungstermin zu ermöglichen.

Regionale Hilfe: Pflegestützpunkte

Pflegestützpunkte sind neutrale, lokale Beratungsstellen. Sie werden häufig von Pflegekassen, Städten und Wohlfahrtsverbänden gemeinsam betrieben.

Was bieten Pflegestützpunkte?

  • Individuelle Beratung zu allen Fragen rund um Pflegegrade, Leistungen und Hilfsangebote

  • Hilfe bei Widersprüchen und Formularen

  • Vermittlung passender Dienstleister in der Region

  • Übersicht über entlastende Angebote (z. B. Betreuungsdienste, Haushaltshilfen)

Die Adresse Ihres nächstgelegenen Pflegestützpunkts finden Sie auf der Website Ihrer Pflegekasse oder über die bundesweite Suchfunktion der Verbraucherzentralen.

Digitale Anlaufstellen & Informationsportale

Auch online gibt es vielfältige Unterstützung. Von Informationsseiten über Antrags-Assistenten bis zu virtuellen Pflegeplanern finden Sie zahlreiche nützliche Plattformen.

Bekannte Portale:

  • Pflegewegweiser NRW

  • BIVA-Pflegeschutzbund

  • Weisse Liste (Bertelsmann Stiftung)

  • Deutsche Alzheimer Gesellschaft

Viele Pflegekassen bieten zusätzlich digitale Beratungstools oder Chats auf ihren Websites an.

Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums

Für allgemeine Fragen zu Pflegeleistungen, gesetzlichen Grundlagen oder Unterstützungsangeboten:

Telefon: 030 / 340 60 66-02
(Mo–Mi: 8–16 Uhr | Do: 8–18 Uhr | Fr: 8-12 Uhr)
Fax für Hörgeschädigte: 030 / 340 60 66-07
E-Mail: gehoerlos@bmg.bund.de

Pflegekurse für Angehörige & Interessierte (§ 45 SGB XI)

Wenn Sie Angehörige pflegen oder sich darauf vorbereiten möchten, steht Ihnen ein kostenfreier Zugang zu Pflegekursen offen. Diese können vor Ort oder online besucht werden.

Inhalte der Kurse:

  • Grundlagen der Körperpflege und Mobilisation

  • Umgang mit häufigen Krankheitsbildern (z. B. Demenz)

  • Rechtliche Fragen und Pflegeorganisation

Angeboten werden die Schulungen von Pflegekassen, Wohlfahrtsverbänden oder ambulanten Pflegediensten.

Wenn Sie sich über weitere Pflegegrade und deren Unterschiede übersichtlich informieren möchten, finden Sie auf unserer Pflegegrad-Übersicht alle relevanten Inhalte im Vergleich.